Skip to main content

Beurlaubung

Grundsätzlich ist eine Beurlaubung von einem Studium für ein oder mehrere (max. sechs) Semester möglich. Der Antrag auf Beurlaubung muss dazu bis spätestens zum Beginn des Semesters in der Studienabteilung eingereicht werden. Bei unvorhergesehenem oder unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden. Details über die Möglichkeiten und Ansprüche einer Beurlaubung von Studierenden während ihres Studiums regelt das HOCHSCHULGESETZ 2005 (Fassung vom 09.11.2020) wie folgt:

Beurlaubung
§ 58

(1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

1.    Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2.    Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
3.    Schwangerschaft oder
4.    Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
5.    Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

bescheidmäßig zu beurlauben.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.


Durch § 3 der Satzung werden die in § 58 Z 1 –5 Hochschulgesetz genannten Gründe für eine Beurlaubung um die im Folgenden Gründe erweitert:

    1. Betreuung von nahen Angehörigen (Geschwister und/oder Eltern) oder sonstigen Personen, wenn diese sonstigen Personen mit dem Studierenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, aufgrund Erkrankung oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit;
    
    2. schulorganisatorische Erfordernisse für im Dienst stehenden Vertragslehrinnen und Vertragslehrerin den berufsbegleitenden Studien der Sekundarstufe Berufsbildung